Cold Calling – eiskalt erwischt und genervt!

Das Telefon klingelt. Es meldet sich eine elektronisch Stimme die verrät: “Sie haben gewonnen!“ Am nächsten Abend klingelt wieder das Telefon. Die nette Frau am anderen Ende der Leitung bietet kostenlose Kosmetikproben an, wenn gleichzeitig das neue Frauenjournal abonniert wird. Selbst sonntags stören Anrufer, um zu werben und zu verkaufen. Jeder kennt sie und ist genervt davon: unerwünschte Telefonwerbung zu den unmöglichsten Tageszeiten.

"Cold Calling"

Telefonwerbung, die den Verbraucher “kalt erwischt“ und ihn belästigt, wird „Cold Calling“ genannt. Dabei handelt es sich um unerwartete Anrufe, die meist in den Abendstunden stattfinden. Bevor der Angerufene rechtzeitig schalten kann, ist er bereits in einem Gespräch verwickelt. Häufig folgen dann weitere telefonische Belästigungen. Oder schlimmer noch: der Verbraucher wurde von dem rhetorisch versierten Anrufer überredet, mündlich einen Vertrag abzuschließen.

„Cold Callings“ sind laut dem bestehenden Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten. Eine unzumutbare Belästigung besteht „bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung.“ (Auszug UWG - §7, Absatz 2 Nr. 2) Damit soll der Verbraucher vor dem Eingriff in seine Privatsphäre geschützt werden.

Zwei Beispiele:

Ein Kunde hat bei einer Firma einen Drucker gekauft. Im Zuge des Kaufvertrages werden seine Kundendaten gespeichert, inklusive der Telefonnummer. Nun wird der Kunde zwei Monate später angerufen, um ihm besondere Angebote zu machen. Das ist nicht zulässig. Die Einwilligung des Kunden, mit ihm telefonisch in Kontakt zu treten, ist nicht automatisch damit erteilt, dass er bei der Firma eingekauft hat.

Ebenso verhält es sich auch bei der sogenannten “Nachfasswerbung“. Das sind Werbeanrufe, die nach Kündigung eines Vertrages erfolgen, um den verloren gegangenen Kunden zurück zu gewinnen. Auch diese telefonische Kontaktaufnahme fällt unter „Cold Calling“ und ist damit rechtswidrig.

Trotzdem hielt das UWG die Werbeanrufer nicht von ihrer fleißigen Arbeit ab. Sie beriefen sich nämlich auf das „stillschweigende Einverständnis“ des Angerufenen. Das ist dann der Fall, wenn der Angerufene den Anruf entgegen nimmt, ohne dagegen zu protestieren.

Neues Gesetz für mehr Verbraucherschutz

Mit u.a. dieser Problematik des „stillschweigenden Einverständnis“ hat sich auch die Politik befasst und reagiert. Seit dem 4. August 2009 ist das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen:

  1. Nach dem neuen Recht können Verstöße gegen das unerlaubte Telefonwerbung-Verbot mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Auch ist ein Werbeanruf nur dann zulässig, wenn vor (!) dem Anruf der Angerufene ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.
  2. Besonders schmerzhaft dürfte für Werbeanrufer das Verbot der unterdrückten Nummer sein. War es früher Gang und Gäbe, ohne Anruferkennung anzurufen und damit die Identität zu verschleiern, ist dies heute schlichtweg verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
  3. Verbraucher erhalten mit dem neuen Gesetz auch mehr Möglichkeiten, Verträge, die am Telefon abgeschlossen wurden, zu widerrufen. Nun können auch Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften sowie Wett- und Lotteriedienstleistungen widerrufen werden.
  4. Wurden Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, können sie alle telefonisch oder online abgeschlossenen Verträge über Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung widerrufen – und zwar auch dann, wenn das Unternehmen bereits mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat.

Auch wenn sich die Rechte der Verbraucher verbessert haben: Verbraucher sollten weiterhin vorsichtig sein. Die Verbraucherzentralen raten, den Anrufer ausdrücklich darauf hin zu weisen, dass der Anruf unerwünscht ist. Im Fall der Fälle sollten Sie den Namen des Anrufers und des Unternehmen, den Grund des Anrufs sowie Datum, Uhrzeit und ggf. die übermittelte Rufnummer notieren.

Linktipps
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
Muster Widerrufsbelehrung

Stand: Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr!

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