Steuererklärung – Pflicht oder Kür
Im Allgemeinen ist die jährliche Steuererklärung keine Pflichtübung. Wer mit seinen Steuerzahlungen zufrieden war, kann sich den Aufwand gerne sparen. Für einige Personen ist die Steuererklärung allerdings keine Kür. Hier ein paar Fälle, in denen der ungeliebte Papierkram eine Pflichtübung ist:
- Wenn neben den steuerpflichtigen Einkünften (Gehalt, Rente) Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro monatlich verdient wurden.
- Wenn steuerfreie Lohnersatzleistungen (ALG-II, Elterngeld, Krankengeld) von mehr als 410 Euro monatlich bezogen wurden.
- Wenn 2008 sowohl einer rentenversicherungspflichtigen als auch einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung nachgegangen wurde (Zum Beispiel als Beamter und Angestellter).
- Wenn ein anderer Freibetrag als ein Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbetrag auf der Steuerkarte eingetragen ist.
- Wenn einer der Ehepartner nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde und beide Eheleute arbeiten.
- Wenn der Arbeitgeber außerordentliche Zuwendungen (Abfindung, Jubiläumsgeld) nach der Fünftelregelung verrechnet hat.
- Wenn ein Ehepartner verstorben oder eine Ehe geschieden wurde und der andere noch im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
- Wenn ein Verlustbescheid vorliegt und die Verluste verrechnet oder ins nächste Jahr vorgetragen werden sollen.
Quelle: ARAG